Quellensteuer Schweiz: Sicherungssteuer für Ausländer und Grenzgänger

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Quellensteuer Schweiz: Sicherungssteuer für Ausländer und Grenzgänger

Quellensteuer in der Schweiz

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer in der Schweiz im Rahmen der ordentlichen Veranlagung die Einkommens- und Vermögenssteuer entrichten. Jeder und jede muss eine Steuererklärung ausfüllen und auf Grundlage der eingereichten Unterlagen wird die Höhe der Steuer bestimmt. Etwas anderes gilt für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung und Grenzgänger, welche regelmässig der Quellenbesteuerung unterliegen. Was das genau ist, wer davon betroffen ist und wie diese Besteuerung ausgestaltet ist, erfahren Sie hier.

Selbstveranlagung als Normalfall

Zu Beginn des Jahres erhalten Schweizerinnen und Schweizer eine Steuererklärung, welche sie jeweils selbst ausfüllen oder gegebenenfalls von jemandem für sich ausfüllen lassen. Die Verantwortung, das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren, liegt jedoch bei der steuerpflichtigen Person.

Auf Basis der eingereichten Angaben wird diese veranlagt d.h. die Höhe, der von ihr geschuldeten Steuer bestimmt. Man spricht dabei auch von der sogenannten Selbstveranlagung, sie ist der Normalfall für die direkten Bundessteuern, die Staatssteuern (kantonal) und die Gemeindesteuern.

Sonderfall Quellensteuer Schweiz

Bei der Quellensteuer kommt ein anderes Verfahren zur Anwendung. Sie ist eine der Besonderheiten der Steuern der Schweiz. Personen, die der Quellenbesteuerung unterliegen, kriegen die geschuldete Steuer direkt von ihrem Lohn abgezogen.

Durch die Besteuerung an der Quelle, namentlich direkt beim Arbeitgeber, kann der Staat sicherstellen, dass die Steuer (Quellensteuer Schweiz) tatsächlich bezahlt wird. Er will damit verhindern, dass ausländische Arbeitnehmende nach Erhalt der Lohnzahlung in ihr Heimatland zurückreisen, um sich der Besteuerung zu entziehen.

Diesfalls wäre es für die Schweiz viel schwieriger die Steuer einzutreiben. Die Quellensteuer ist hauptsächlich im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) geregelt.

Wer unterliegt der Quellensteuer Schweiz?

Der Quellensteuer unterliegen vor allem ausländische Arbeitnehmende, welche ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben aber über keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) hierzulande verfügen.

Man spricht auch von ausländischen Arbeitnehmenden mit steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz. Das kann zum Beispiel eine deutscher Projektmitarbeiter sein, der für acht Monate in Zürich arbeitet und nur über eine Arbeitsbewilligung verfügt.

Ebenfalls der Quellensteuer unterliegen Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, jedoch aus der Schweiz Einkommen beziehen. Das betrifft in der Regel die Grenzgänger. Für ausländische Bauarbeiter gilt die Quellenbesteuerung gleichermassen wie für Ausländer, die hierzulande ein Verwaltungsratsmandat haben.

Aber auch Schweizer, welche im Ausland ihren Ruhestand geniessen und noch eine Abfindung von einer früheren Erwerbstätigkeit in der Schweiz beziehen, sind der Quellensteuer unterworfen (Art. 83 DBG).

Arbeitgeber bezahlt die Quellensteuer Schweiz

Obschon die Quellensteuer schlussendlich den Arbeitnehmer belastet, muss der Arbeitgeber diese bezahlen. Das bedeutet für diesen einen Mehraufwand. Zudem muss der Arbeitgeber innert acht Tagen ab Arbeitsbeginn mit dem vorgesehenen Formular den steuerpflichtigen Arbeitnehmer bei den Behörden anmelden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet sich beim kantonalen Steueramt am Wohnsitz des Arbeitnehmenden zu melden, falls der Arbeitnehmende Grenzgänger ist, muss er am Arbeitsort gemeldet werden.

Arbeitet etwa ein Deutscher ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in Zug bei einer Zürcher Firma, muss der Arbeitgeber sich beim Steueramt des Kantons Zug melden. Wohnt der Arbeitnehmende in Stuttgart, ist die Quellensteuer an das Zürcher Steueramt zu entrichten.

Abrechnung der Quellensteuer Schweiz

Zentral für die Pflichten des Arbeitgebers im Quellensteuerverfahren ist Art. 88 DBG. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, jeden Monat die Quellensteuer direkt vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abzuziehen und bei der entsprechenden Steuerbehörde abzuliefern.

Er muss mit der Steuerbehörde die Abrechnung vornehmen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen gewähren (Art. 88 Abs. 1 lit. c DBG). Beim Quellensteuerverfahren ist der Arbeitgeber der Schuldner der steuerbaren Leistung. Demzufolge haftet er auch für diese Steuern (Art. 88 Abs. 3 DBG).

Bescheinigungspflicht

Wie beim ordentlichen Steuerverfahren muss der Arbeitgeber seinen Angestellten einen Lohnausweis ausfüllen. Bei Arbeitnehmern, die der Quellenbesteuerung unterliegen, muss der vorgenommene Abzug auf dem Lohnausweis ersichtlich sein (Art. 88 Abs. 1 lit. b DBG).

Beim Lohnausweis handelt es sich ein amtliches Formular. Wird dieser wissentlich falsch ausgefüllt, drohen dem Arbeitgeber ernsthafte Konsequenzen. Die Nichtvornahme des Quellensteuerabzugs ist eine Steuerhinterziehung.

Quellensteuer Schweiz berechnen

Der Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Wie bei der ordentlichen Veranlagung werden auch bei der Quellenbesteuerung verschiedene Tarif-Kategorien je nach Lebenssituation unterschieden. Diese sind:

  • Tarif für Alleinstehende (A)
  • Tarif für verheiratete Alleinverdiener (B)
  • Tarif für verheiratete Doppelverdiener (C)
  • Tarif für Nebenerwerbseinkünfte (D)

Die Tarife können je nach Kanton variieren. Auch bei der Quellenbesteuer könne Abzüge geltend gemacht werden. Eine einzelne Auflistung wie bei der ordentlichen Veranlagung ist aber nicht möglich, vielmehr werden Pauschalen (für Berufskosten, Versicherungsprämien, Familienlasten) in Abzug gebracht (Art. 86 DBG).

Unter Umständen ist eine nachträgliche Tarifkorrektur möglich, etwa wenn der Arbeitnehmende Beiträge in die Säule 3a eingezahlt hat.

Quellensteuer Steuererklärung

In der Regel müssen Arbeitnehmende, die der Quellensteuer unterliegen, keine Steuererklärung ausfüllen. Es ist aber möglich, dass die Steuerverwaltung eine herkömmliche Steuererklärung wünscht, wenn der Arbeitnehmende noch weitere Einkünfte oder ein grösseres Vermögen hat.

Übersteigt das Einkommen innerhalb eines Jahres eine gewisse Limite, so wird nachträglich eine ordentliche Veranlagung durchgeführt. In diesem Fall werden die an der Quelle getätigten Steuerabzüge angerechnet. Beim Bund und den allermeisten Kantonen beträgt diese Limite CHF 120'000.

Erfolgt jedoch keine ordentliche Veranlagung, stellt die Quellensteuer in der Regel die definitive Steuerbelastung dar. Ist man damit nicht einverstanden, so hat man bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, Einspruch zu erheben.

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