Alles was KMU übers Ausfüllen der Steuererklärung in Zeiten von Corona wissen müssen

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Alles was KMU übers Ausfüllen der Steuererklärung in Zeiten von Corona wissen müssen

Corona Steuererklärung

Die Menschen bleiben zuhause, die Geschäfte sind geschlossen und der Umsatz bleibt aus. Die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben einschneidende Folgen für Unternehmer gehabt, welche sich auch in der Steuererklärung niederschlagen. Erfahren Sie alles, was Sie als KMU und Unternehmer über die Corona Steuererklärung wissen müssen.

Systemrelevant, Coronagraben und Pandemie sind die Schweizer Wörter des Jahres. An dieser Tatsache zeigt sich bereits, welch starken das Coronavirus und die Massnahmen zu dessen Bekämpfung auf unseren Alltag und die Wirtschaft beeinflusst haben. Nach einem turbulenten Jahr Fragen sich nun viele Unternehmer, wie sich die besondere Situation auf die Steuererklärung auswirkt.

Dürfen KMU spezielle Corona-Rückstellungen bilden?

Während die Bildung von Corona-Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 von gewissen Kantonen (z.B. Zug, Wallis) akzeptiert wird, lehnen andere Kantone (z.B. Schwyz, Appenzell Ausserrhoden) dieses Vorgehen wiederum entschieden ab. Sowohl die EStV betreffend die direkte Bundessteuer wie auch die Schweizerische Steuerkonferenz SSK stehen derartigen Rückstellungen ablehnend gegenüber und empfehlen auch den Kantonen keine Corona-Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 zu akzeptieren. Unternehmen, welche derartige Rückstellungen in Betracht ziehen, ist anzuraten, sich bei der kantonalen Steuerbehörde über deren Zulässigkeit zu informieren.

Ist das Homeoffice Sache der Arbeitnehmenden oder des Unternehmens?

Eines der zentralen Themen im Zusammenhang mit Corona und der Steuererklärung ist die Frage, ob, wie und von wem Auslagen fürs Homeoffice abzugsfähig sind. In der Tat ist es so, dass die Kantone die Antwort auf diese Frage unterschiedlich handhaben. Während sich eine Reihe von Kantonen dazu entschlossen hat die üblichen Berufskosten, wie sie ohne Corona angefallen wären, zum Abzug zuzulassen, erlauben andere wiederum spezielle «Corona-Abzüge» etwa für die Einrichtung eines privaten Arbeitszimmers.

Informieren Sie sich hier über die Abzugsfähigkeit von Homeoffice-Kosten in Ihrem Kanton.

Unabhängig davon, welche Abzüge zugelassen sind, obliegt die Geltendmachung der Berufskosten und allfälliger Homeoffice-Auslagen dem Arbeitnehmenden. Für den Arbeitgeber ist das Homeoffice aber insofern von Belang, als sich die Frage stellt, ob die Mitarbeitenden im Homeoffice eine steuerlich relevante Betriebsstätte des Unternehmens oder sogar einen Ort der Verwaltung (d.h. eine Steuerpflicht in einem anderen Kanton) begründen können. Beides ist je nach Grössenverhältnissen und Dauer des Homeoffice theoretisch möglich. Wir können Unternehmer aber beruhigen: sofern die durch die Coronakrise erzwungene Homeoffice-Phasen von beschränkter Dauer sind, dürfte die Begründung einer Betriebsstätte oder einer konkurrierenden Steuerpflicht unwahrscheinlich bleiben. Ohnehin fehlt es dem Arbeitgeber über die notwendige Verfügungsmacht über die Homeoffice-Räumlichkeiten des Mitarbeiters.

Können Homeoffice-Mitarbeitende im Ausland eine auswärtige Steuerpflicht begründen?

Aufgrund der Grenzschliessungen sind viele ausländische Mitarbeitende von Schweizer Unternehmen, insbesondere aus Deutschland, Italien und Frankreich, gezwungen, aus dem Ausland zu arbeiten. Weil es Grenzgängern nicht möglich ist Schweizer Büros aufzusuchen, stellt sich die Frage, ob die internationalen Arbeitseinsätze eine Änderung der Besteuerungssituation oder sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Mitarbeitenden auslösen. Glücklicherweise kann diese Frage vorläufig mit «Nein» beantwortet werden.

Am 14. Mai 2020 haben Frankreich und die Schweiz eine Verständigungsvereinbarung getroffen, die besagt, dass die bestehenden Steuerabkommen während der Geltungsdauer der COVID-19-Ausnahmeregelgungen ihre Gültigkeit behalten. Demnach bleibt die Besteuerung von Grenzgängern zwischen Frankreich und der Schweiz trotz Corona und Homeoffice unverändert.

Ausserdem hat die OECD in einer Publikation erklärt, dass befristete Homeoffice-Tätigkeiten von Arbeitnehmenden grundsätzlich keine Veränderung der Besteuerungssituation hervorrufen und insbesondere keine ausländischen Betriebsstätten begründen sollen. Die Organisation weist aber auch auf unilaterales Recht anderer Staaten hin, welches unter Umständen anderer Regelungen (etwa geringere Anforderungen an die Begründung einer ausländischen Betriebsstätte oder Verwaltung) vorsehen kann.

Schon gewusst? Die eigenössische Steuerverwaltung hat ein FAQ zum Thema Corona und Steuererklärung erstellt.

Haben Sie Fragen zur Corona Steuererklärung? Die Spezialisten von taxea stehen Ihnen gerne mit ihrer umfassenden Expertise zur Verfügung.

Quelle: https://www.weka.ch/themen/steuern/juristische-personen/steuerliche-sonderstati/article/steuern-und-coronavirus-steuern-in-zeiten-der-covid-19-krise-1/

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