Berufskostenabzüge in der Steuererklärung in Zeiten von Corona – Was ist möglich?

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Berufskostenabzüge in der Steuererklärung in Zeiten von Corona – Was ist möglich?

Corona Berufskosten

Die Corona-Pandemie hat zu erheblichen Veränderungen im Arbeitsalltag vieler Menschen geführt. Weil der Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung durch das Homeoffice und selbstgekochte Mahlzeiten ersetzt wurden, stellt sich die Frage, welche Corona Berufskostenabzüge in der diesjährigen Steuererklärung möglich sind. Die Kantone handhaben die Antwort auf diese Frage unterschiedlich.

Als Teil der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurden Arbeitnehmer dazu aufgefordert ihre Tätigkeit, wann immer möglich, aus dem Homeoffice zu entrichten. Dies hat zu erheblichen Veränderungen im Arbeitsalltag zahlreicher Personen geführt. Einerseits sind der Arbeitsweg und das Kantinenessen weggefallen, andererseits mussten ein Büro zuhause eingerichtet und selbst Mahlzeiten gekocht werden.

Welche Auswirkungen haben diese Umstände nun für die Berufskostenabzüge in der Steuererklärung von unselbstständig Erwerbenden?

Unterschiedliche Lösungen in den Kantonen

Die Antwort auf obige Frage fällt von Kanton zu Kanton anders aus. Eine Mehrzahl an Kantonen hat sich dazu entschieden, die üblichen Berufskostenabzüge, wie sie ohne die Corona-Massnahmen möglich gewesen wären, zum Abzug zuzulassen. Durch dieses Vorgehen soll das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtert werden. Andere Kantone wiederum erlauben gesonderte Abzüge für die Nutzung eines privaten Arbeitszimmers (Homeoffice), welche im Gegenzug die normalen Berufskostenabzüge ausschliessen. Darüber hinaus können in einigen Kantonen die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeugs abzogen werden, ohne dass ein Nachweis erbracht werden muss, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.

Corona Abzüge, so geht’s!

Zur Veranschaulichung erklären wir Ihnen, wie die Kantone Basel-Stadt, Bern und Zürich die Situation handhaben.

Kanton Basel-Stadt

Der Kanton Basel-Stadt erlaubt unter bestimmten Umständen Abzüge für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit von zu Hause aus entrichten muss, der Arbeitgeber keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stellt und es sich beim Arbeitszimmer um einen separaten Raum handelt, der zur Hauptsache beruflichen Zwecken dient.

Ebenfalls zulässig und in der Regel einfacher ist es, jene Kosten abzuziehen, welche bei einer Tätigkeit am Arbeitsplatz angefallen wären.

Ausnahmsweise können zudem Kosten für die Nutzung eines privaten Fahrzeugs (Auto) geltend gemacht werden, ohne dass der Nachweis der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel erbracht werden muss.

Sind Kinderdrittbetreuungskosten angefallen, können diese wie bis anhin geltend gemacht werden, vorausgesetzt die gesetzlichen Bedingungen sind erfüllt.

Kanton Bern

Um den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, hat der Kanton Bern die Praxis zur Gewährung eines Fahrkostenabzugs konkretisiert.

Steuerpflichtige, die ihren Arbeitsweg mittels öffentlichen Verkehrsmitteln bestreiten, können die tatsächlich aufgewendeten Kosten geltend machen. Jahresabonnemente, die infolge der Massnahmen nicht wie geplant ausgenutzt werden konnten, können dennoch vollständig abgezogen werden. Steuerpflichtige, die zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 mit dem Auto zur Arbeit gefahren sind, dürfen die Auslagen für die entsprechenden Fahrten abziehen. Der Nachweis, dass eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist, entfällt ausnahmsweise.

Die Höhe des Fahrkostenabzugs ist wie zuvor auf CHF 3000 für die direkte Bundessteuer und CHF 6700 für die Kantons- und Gemeindesteuern beschränkt. Bei den übrigen Berufsauslagen (z.B. auswärtige Verpflegung, Kinderdrittbetreuung) gibt es keine Änderungen.

Kanton Zürich

Im Kanton Zürich können unselbstständig Erwerbende in der Steuererklärung 2020 ihre Berufskosten (z.B. Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildung) so geltend machen, wie dies ohne die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie möglich gewesen wäre.

Das bedeutet, dass die Berufskosten nicht um corona-bedingte Homeoffice-Tage gekürzt werden. Im Gegenzug können aber auch keine speziellen Corona Abzüge geltend gemacht werden. Durch dieses simple Vorgehen soll den Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtert werden.

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