Abzugsfähige Kosten für Ihre Liegenschaft

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Abzugsfähige Kosten für Ihre Liegenschaft

Besitzen Sie eine Liegenschaft in der Schweiz? Dann gibt es gute Nachrichten: Viele Kosten rund um Ihre Liegenschaft können von den Steuern abgezogen werden. In diesem Artikel gehen wir darauf ein, welche Ausgaben steuerlich absetzbar sind und wie Sie am besten davon profitieren.

1. Steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltskosten

Was fällt darunter?

Unterhaltskosten, die werterhaltend sind, können in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Hierzu zählen Ausgaben für Malerarbeiten, Dach- und Heizungsreparaturen sowie die Gebühren für Kaminreinigung und gärtnerische Arbeiten. Eigentümer von Wohnungen können auch Verwaltungskosten wie Hauswartlöhne oder Verwaltungsgebühren absetzen.

2. Energieeffizienz-Verbesserungen

Steuerliche Vorteile nutzen

Investitionen in Energieeffizienz sind nicht nur gut für die Umwelt, sondern auch für Ihr Portemonnaie. Steuerlich abzugsfähig sind beispielsweise der Einbau einer Wärmepumpe, der Einsatz erneuerbarer Energien sowie energieeffiziente Umbauten an Wänden, Böden und Fenstern. Falls diese Ausgaben Ihr steuerbares Einkommen übersteigen, können Sie die Kosten auf zwei weitere Steuerjahre verteilen.

3. Was ist nicht abzugsfähig?

Wertvermehrende Kosten

Ausgaben, die den Wert Ihrer Immobilie erhöhen, wie zum Beispiel ein Küchenumbau mit zusätzlichen Einrichtungen, sind nicht abzugsfähig. Auch Anbauten an Ihr Haus zählen zu diesen wertvermehrenden Maßnahmen.

4. Abgaben und private Kosten

Was gehört nicht dazu?

Kosten für Wasser, Abfall, Abwasser und private Heizkosten sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar, ebenso wie Ausgaben für Wohnungseinrichtung.

Fallbeispiel: Familie Muster

Die Familie Muster entschied sich, ihre Liegenschaft zu renovieren. Sie führten Malerarbeiten durch, installierten eine Solaranlage und bauten einen Wintergarten an. Die Malerarbeiten und die Installation der Solaranlage sind als werterhaltende Maßnahmen bzw. Investitionen in Energieeffizienz steuerlich absetzbar. Der Anbau des Wintergartens hingegen zählt als wertvermehrende Maßnahme und ist daher nicht abzugsfähig.

Fazit

Steuerliche Abzüge können je nach Kanton variieren. Es ist ratsam, sich in der Wegleitung Ihres Kantons über spezifische Regelungen zu informieren. Durch das richtige Absetzen der erlaubten Kosten können Sie Ihre Steuerlast erheblich reduzieren.

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